EEG Clean Power Klosterneuburg eGen - dabei sein ist alles...

Die Clean Power Community

Wir glauben an das, was wir tun. Und möchten dich bei dem unterstützen, was du brauchst.  Wir sind spezialisiert darauf, innovative und kreative Lösungen zu finden und dir die Art der Zusammenarbeit anzubieten, die eine reibungslose Umsetzung ermöglicht. Bist du auf der Suche nach neuen Wegen und kreativen und individuellen Möglichkeiten  um dein Projekt ans Netz zu bringen, wird dich unser unser Team  mit einzigartigen Lösungen und Vorteilen überraschen.


Die Erneuerbare Energiegemeinschaft

Wir wissen: Jeder Kunde ist anders. Deshalb entwicklen wir für unsere Community individuelle und einzigartige regionale und überregionaleLösungen. Informiere dich  über die vielen Möglichkeiten und Vorteile unserer Angebote. Wenn du Fragen hast, nimm  einfach Kontakt zu uns auf.

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100% grüner Strom aus Wasser und Sonne lokal-regional produziert zu stabilen Preisen

Bei uns gibt es keine Überraschungen; alle angegebenen Preise sind 
zuzüglich anfallender Netzgebühr und eventuell anfallender Steuern.
Bei den Preisen für den Strombezug in der Genossenschaft sind Abrechnungs- und Servicegebühr bereits enthalten

EEG Clean Power Klosterneuburg eGen

Firmenbuch: FN632377t
EUID: ATBRA.632377-000
Kontoverbindung: Raiffeisen Klosterneuburg AT16 3236 7000 1004 0079
Revision: Raiffeisen Revisionsverband Wien Niederösterreich
Vorstand: Dr.Christian Gibler, Mag.Marius Garo

Am Renninger 10, 3400 Klosterneuburg  www.cleanpowercommunity.at 
Tel.: +43 (0)800 300 250 Mail: [email protected] 


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Die Satzung

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S A T Z U N G

(Statut)

 

 

der

 

 

EEG Clean Power Klosterneuburg eGen

 

 

 

I.  FIRMA UND ZWECK

§ 1 Firma, Sitz und Revisionsverbandszugehörigkeit

 

1.         Die Firma der Genossenschaft lautet:

 

BEG Clean Power Bürgerenergie eGen

 

2.         Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 3400 Klosterneuburg

 

3.         Die Genossenschaft ist Mitglied beim RAIFFEISEN-REVISIONSVERBAND NIEDERÖSTERREICH-WIEN eGen, als sachlich und örtlich zuständigem Revisionsverband und unterliegt der Revision durch die von diesem bestellten Revisoren.

 

§ 2 Zweck und Gegenstand

 

1.         Der Zweck der Genossenschaft ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft soll durch Betrieb des in Abs 2 beschriebenen Unternehmens nicht vorrangig selbst Gewinn erwirtschaften, sondern ihren Mitgliedern und den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen.

2.         Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:

 

a.         Die Erzeugung und der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen wie etwa die Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere der Solarenergie beispielsweise auf öffentlichen oder privaten Gebäuden oder Flächen; Erwerb und Betrieb von Kleinwasserkraftwerken;

b.         Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zur Speicherung und Umwandlung erneuerbarer Energie sowie von Netzen und Ladestationen;

c.          Verkauf der selbst erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen im Tätigkeitsgebiet insbesondere an die Mitglieder;



d.         Aggregierung des Angebots oder der Nachfrage der Mitglieder wie etwa der gemeinsame Einkauf von Strom unter Wahrung der freien Lieferantenwahl der Mitglieder;

e.         Andere Energiedienstleistungen wie etwa die Erbringung von Dienstleistungen betreffend erneuerbarer Energie, Energieeffizienz und E-Mobilität; der Förderung, Beratung und Unterstützung betreffend Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz und E-Mobilität einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit.

 

3.         Im Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre Mitglieder zu beschränken. Es können aber auch Leistungen für Nichtmitglieder erbracht werden, soweit dies der vorrangigen Mitgliederförderung nicht im Wege steht.

 

4.         Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:

 

a.         erforderliche Gewerbeberechtigungen zu erwerben;

b.         sich an juristischen Personen insbesondere des Kapitalgesellschafts-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechtes oder an Personengesellschaften des Unternehmensrechts zu beteiligen

c.          und überhaupt alles zu unternehmen, was zur Erreichung des unter 1. genannten Unternehmenszwecks notwendig oder auch nur in irgendeiner Weise nützlich erscheint.

 

II.  MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft und Tätigkeitsgebiet

 

1.         Mitglieder der Genossenschaft können nur solche natürlichen Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, und juristische Personen sein, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben; als Unternehmensträger allerdings nur, sofern das Unternehmen unter die Definition des KMU gemäß Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.Mai 2003 fällt und die Mitgliedschaft - unter Ausnahme gemäß § 16c Abs. 1 ElWOG idF BGBl I 2021/150 - nicht dessen gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit ist.

2.         Das Tätigkeitsgebiet umfasst den Ort des Sitzes der Genossenschaft sowie die nähere Umgebung, die räumlich, wirtschaftlich und technisch mit dem Ort des Sitzes verflochten ist.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.         Der Beitritt zur Genossenschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, in der sich das Mitglied der Satzung in der jeweiligen Fassung und den Beschlüssen der Generalversammlung unterwirft.

2.         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitteilung der Aufnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, wobei spätestens die Nichtablehnung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Beitrittserklärung als stillschweigende Aufnahmeerklärung gilt.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.         durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft schriftlich bekanntzugeben. Sie hat hierüber eine Empfangsbestätigung auszustellen;

2.         durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes (allenfalls neu beitretendes) Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes;

3.         durch Tod einer natürlichen oder die Auflösung einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes;

4.         durch Kündigung seitens eines Verwalters eines Mitgliedes;

5.         durch Ausschluss.

 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

 

1.         Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:

 

a.         das Mitglied in grober Weise gegen eine wesentliche Bestimmung der Satzung verstößt;

b.         eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft wegfällt bzw. die Genossenschaft ihre Funktion gegenüber dem Mitglied infolge dessen Nichtbeteiligung am Geschäftsbetrieb nicht erfüllen kann;

c.          das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der Genossenschaft zu schädigen;

d.         das Mitglied zahlungsunfähig oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;

e.         andere wichtige Gründe vorliegen.

 

2.         Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen von der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes unter kurzer Angabe der Gründe binnen 8 Tagen an die gemäß § 9 Abs.7 maßgebliche Adresse mitzuteilen.

3.         Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde, sofern ein Aufsichtsrat eingerichtet wurde, bei diesem zu erheben, der endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates kann der Ausgeschlossene seine Mitgliederrechte nicht ausüben. Besteht kein Aufsichtsrat, entscheidet der Vorstand endgültig.

4.         Der Ausschluss eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, die endgültig entscheidet.



§ 7 Ansprüche der Mitglieder bei Ausscheiden und Kündigung von Geschäftsanteilen

 

1.         Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile, nicht aber auf Beteiligung am Reservefonds (satzungsgemäße Rücklagen) oder an dem sonst vorhandenen Vermögen. In dem Geschäftsjahr des Ausscheidens oder der Kündigung sind sie noch zur vollen Beitragsleistung gemäß § 9 verpflichtet.

2.         Für die Auszahlung des Geschäftsguthabens an die ausgeschiedenen Mitglieder und die Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Ab dann können ausgeschiedene Mitglieder ihre Geschäftsanteile binnen drei Jahren am Sitz der Genossenschaft abholen oder eine Bankverbindung bekannt geben und sich überweisen lassen. Ansprüche auf Auszahlung der Geschäftsanteile verjähren in drei Jahren nach Fälligkeit. Nicht behobene Beträge verfallen zugunsten des Reservefonds.

3.        Der vorstehende Absatz (2) ist auch bei Kündigung von Geschäftsanteilen ohne gleichzeitigen Austritt sinngemäß anzuwenden, wobei für das Wirksamwerden der Kündigung § 5 (1) der Satzung analog heranzuziehen ist.

4.        Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Forderungen gegen das Geschäftsanteilsguthaben eines ausgeschiedenen Mitgliedes aufzurechnen.

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

1.         Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.

2.         Das Stimmrecht der Mitglieder in der Generalversammlung richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat zumindest eine Stimme. Insgesamt kann ein Mitglied jedoch nicht über mehr Stimmen verfügen als die Anzahl der gezeichneten und zum Stichtag der Einladung zur jeweiligen Generalversammlung voll eingezahlten Geschäftsanteile beträgt.

Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:

a.         Physische Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausüben. Sie können sich aber vom Ehegatten oder einem Mitbesitzer ihres Betriebes vertreten lassen. Der Vertreter hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen;

b.         Personengesellschaften des Unternehmensrechtes werden durch die vertretungsbefugten Gesellschafter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.

c.          juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten;

 

3.         Das Mitglied hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten.

4.         Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.



§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

1.         Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten sowie das Interesse und das Ansehen der Genossenschaft zu wahren.

2.        Geschäftsanteile:

a.         Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und binnen Jahresfrist einzuzahlen. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

b.         Ein Geschäftsanteil beträgt € 500 (in Worten: EURO FÜNFHUNDERT).

c.          Der Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle Mitglieder die gleichen Kriterien zu gelten haben.

 

3.         Nachschusspflicht:

 

Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nachschusspflichtig, wobei die Nachschusspflicht erst nach Verbrauch der gezeichneten Geschäftsanteile zum Tragen kommt und mit dem Einfachen ihres(r) Geschäftsanteile(s) beschränkt ist.

 

4.         Beitrittsgebühr:

 

Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, sofern eine solche vom Vorstand festgelegt wurde.

 

5.         Agio:

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein vom Vorstand festzusetzendes Aufgeld (Agio) pro gezeichnetem Geschäftsanteil zu entrichten.

 

6.         Mitgliedsbeitrag und sonstige Beiträge:

 

Die Mitglieder haben Beiträge zu begleichen, die von der Generalversammlung nach einem für alle Mitglieder in gleicher Weise geltenden Maßstab festzusetzen sind.

 

7.         Zustellungen:

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse sowie Namensänderungen gegenüber der Genossenschaft unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Rechtlich bedeutsame Erklärungen der Genossenschaft an ein Mitglied, die an die zuletzt bekanntgegebene Adresse erfolgen, gelten auch dann als zugegangen, wenn das Mitglied dort keine Zustelladresse mehr hat, es sei denn, die Genossenschaft kennt die richtige Adresse.



8.         Sonstige Pflichten:

 

Jedes Mitglied hat die Bestimmungen des GenG idgF., dieser Satzung, sowie die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten und das Interesse der Genossenschaft in jeder Beziehung zu wahren.

 

III.   VERWALTUNG DER GENOSSENSCHAFT

 

§ 10 Organe der Genossenschaft

 

Die Organe der Genossenschaft sind:

 

A.        Der Vorstand;

B.        Gegebenenfalls der Aufsichtsrat;

C.        die Generalversammlung.

 

DER VORSTAND

§ 11 Zusammensetzung, Wahl, Funktionsdauer und Eintragung

 

1.         Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Obmann und mindestens einem Obmann-Stellvertreter. Die Zahl der Obmann-Stellvertreter und die Zahl der Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt.

2.         Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 4 Jahre (für die Zeit bis zur Beendigung der vierten ordentlichen Generalversammlung nach der Generalversammlung der Wahl) gewählt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Eintragung neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder im Firmenbuch sind unverzüglich zu veranlassen. Insoweit durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Mindestzahl nicht unterschritten wird, kann die Nachwahl entfallen.

3.         Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder, die anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder gewählt werden, läuft mit der Funktionsdauer der Ausgeschiedenen ab.

4.         Ist die in der Satzung festgestellte Mindestzahl unterschritten, oder wird der Vorstand dauernd beschlussunfähig, so hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommen der Obmann bzw. seine Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach, oder sind alle an der Ausübung ihrer Funktion dauernd verhindert, so hat (gegebenenfalls) der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen. Bis dahin ist (gegebenenfalls) der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes zu sorgen; er kann aus seiner Mitte für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorläufig einen Stellvertreter bestellen. Diese(r) Stellvertreter sind (ist) unverzüglich dem Firmenbuch anzuzeigen.

5.         Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalversammlungsprotokoll; die Legitimation ihrer Stellvertreter (Absatz 4) erfolgt durch das betreffende Beschlussprotokoll des Aufsichtsrates.



§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 

1.         Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter sein muss bzw. der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem Prokuristen. Die allfällige Bestellung eines Prokuristen erfolgt durch den Vorstand und bedarf (gegebenenfalls) der Zustimmung des Aufsichtsrates.

2.         Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Er kann für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen. Diese kann auch die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen, namentlich im Umlaufwege, fernmündlich oder elektronisch, vorsehen. Die Erlassung und jede Abänderung der Geschäftsordnung bedürfen der vorherigen Einholung einer Stellungnahme des Revisionsverbandes.

3.         Der Vorstand kann einem Geschäftsführer und weiteren Arbeitnehmern die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten übertragen. Die Legitimation und die Festlegung der Befugnisse erfolgen durch den Vorstand.

4.         Die firmenmäßige Zeichnung für die Genossenschaft erfolgt in der Weise, dass zu der von wem immer vorgeschriebenen oder vorgedruckten Firma zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder ein Obmann- Stellvertreter sein muss, ihre Unterschrift beisetzen. Die firmenmäßige Zeichnung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Unterschrift des Obmannes oder eines Obmann-Stellvertreter die Unterschrift des Prokuristen beigefügt wird.

5.         Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Vorstandsmitglieds anzuwenden. Sie haben die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Genossenschaft auch nach Beendigung ihrer Funktion zeitlich unbegrenzt zu wahren.

 

DER AUFSICHTSRAT

§ 13 Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer

1.         Wenn die Genossenschaft gesetzlich dazu verpflichtet ist oder wenn die Generalversammlung dies (ohne gesetzliche Verpflichtung) beschließt, wird ein Aufsichtsrat eingerichtet.

2.         Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und mindestens einem Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Zahl der Vorsitzenden-Stellvertreter und die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Mitglieder des Vorstandes und Arbeitnehmer der Genossenschaft können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.

3.         Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung auf 4 Jahre (für die Zeit bis zur Beendigung der vierten ordentlichen Generalversammlung nach der Generalversammlung der Wahl) gewählt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Der Vorstand hat gemäß § 24b Genossenschaftsgesetz jede Neubestellung und



Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich zu veröffentlichen und dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.

4.         Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode, hat die nächste Generalversammlung die Wahl vorzunehmen. Diese Wahl kann entfallen, wenn die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl nicht unterschritten wird. Die Funktionsdauer der so gewählten Aufsichtsratsmitglieder läuft mit der Funktionsdauer der vorzeitig Ausgeschiedenen ab, an deren Stelle sie gewählt wurden. Ist die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl unterschritten oder wird der Aufsichtsrat dauernd beschlussunfähig, hat der Obmann bzw. einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen.

5.         Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch das Protokoll der Generalversammlung, bei der sie gewählt wurden, legitimiert.

 

§ 14 Aufgaben des Aufsichtsrates

 

1.         Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung.

2.         Der Aufsichtsrat kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse, insbesondere einen Kontrollausschuss, bilden.

3.         Der Aufsichtsrat kann für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen. Diese kann auch die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen, namentlich im Umlaufwege oder in hinreichend qualifizierter elektronischer Form, vorsehen. Die Erlassung und jede Abänderung der Geschäftsordnung bedürfen der vorherigen Einholung einer Stellungnahme des Revisionsverbandes.

 

DIE GENERALVERSAMMLUNG

 

§ 15 Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung

 

1.         Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes zu dem vom Vorstand festgelegten Termin statt.

2.         Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es (gegebenenfalls) der Aufsichtsrat oder mindestens ein Viertel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten verlangt oder es gem. § 84 GenG oder § 11 (4) bzw. § 13 (3) der Satzung erforderlich ist.

3.         Generalversammlungen sind am Sitz der Genossenschaft oder an einem sonstigen geeigneten Ort im Bezirk des Sitzes oder einem Nachbarbezirk innerhalb des Tätigkeitsgebiets abzuhalten.



§ 16 Einberufung der Generalversammlung

 

1.         Die Generalversammlung ist vom Obmann, im Falle von dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen.

2.         Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt gemäß § 26 unter Angabe der Tagesordnung.

3.         Unterlassen der Obmann bzw. im Falle von dessen Verhinderung die Obmann- Stellvertreter die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so sind der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. im Falle von dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter dazu befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten Frist, so ist jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und, wenn es keinen Aufsichtsrat gibt, auch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Genossenschaft dazu berechtigt.

4.         Die Generalversammlung ist jedenfalls auch dann unverzüglich einzuberufen, wenn Mitglieder, die wenigstens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigen dies schriftlich unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen. Bei Beschwerden gegen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder ist dieser Antrag gegebenenfalls an den Aufsichtsrat zu stellen, dessen Vorsitzender die Einberufung vorzunehmen hat.

5.         An der Generalversammlung teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder bzw. deren Vertreter gem. § 8 Abs 2 der Satzung und über besondere Einladung des Vorstandes auch Personen, deren Anwesenheit im Interesse der Genossenschaft gelegen ist. Der Revisor und der zuständige Revisionsverband, sind vom Termin der Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen. Sie sind berechtigt, an den Generalversammlungen durch Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 17 Einberufungsfrist

Der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung (§ 26 der Satzung) und der Abhaltung der Generalversammlung darf nicht weniger als zehn und nicht mehr als dreißig Tage betragen.

§ 18 Tagesordnung der Generalversammlung

 

1.         Die Tagesordnung der Generalversammlung wird vom Einberufenden festgesetzt.

2.         In die Tagesordnung sind alle Anträge aufzunehmen, die vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat beschlossen oder von mindestens einem Z e h n t e l der in der Generalversammlung Stimmberechtigten gestellt und dem Einberufenden vor der Einladung schriftlich bekanntgegeben worden sind.

3.         Beschlüsse über andere als in der Tagesordnung angeführte Verhandlungsgegenstände können nicht gefasst werden, doch kann in jeder Generalversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

4.         Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren wesentlicher Inhalt in der Einladung zur Generalversammlung anzugeben.



§ 19 Vorsitz in der Generalversammlung

 

1.         Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle von dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, sind diese verhindert, (gegebenenfalls) der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter. Sind Beschlüsse zu fassen, die den Vorstand oder eines seiner Mitglieder betreffen, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer seiner Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen. Im Verhinderungsfall der Genannten kann die Generalversammlung ein Mitglied zum Vorsitzenden wählen.

2.         Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vertreter des Revisionsverbandes zu einzelnen Punkten der Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.

 

§ 20 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

 

1.         Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände satzungsgemäß ergangen und mindestens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

2.         Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, über Verschmelzung, Spaltung, über die Umwandlung der Haftungsart und die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist die Anwesenheit oder Vertretung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder notwendig.

3.         Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.

 

§ 21 Beschlussfassung und Abstimmung

 

1.         Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag vorbehaltlich § 23 Abs 5 der Satzung als abgelehnt.

2.         Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Verschmelzung, verhältniswahrende Spaltungen und über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

3.         Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen hinzugezählt.

4.         Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Handaufheben; mit Stimmzettel ist abzustimmen, wenn dies ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet.

5.         Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch mindestens zwei Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von dieser gewählt werden.

6.         Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen bestellten Protokollführer und einem in der Generalversammlung gewählten Protokollmitunterfertiger zu unterzeichnen.



§ 22 Befugnisse der Generalversammlung

 

1.         Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt.

2.         Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a.         Entscheidung über die Einrichtung eines Aufsichtsrates, sofern die Genossenschaft nicht gesetzlich zur Einrichtung verpflichtet ist, und über die Zahl seiner Mitglieder

b.         Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates bzw. deren Abberufung;

c.          Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

d.         Kenntnisnahme des Revisionsberichtes (in Kurzfassung), sofern ein solcher für das letzte Geschäftsjahr erstellt wurde;

e.         Änderung der Satzung;

f.            Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft, Spaltungen und sonstige Umgründungsakte;

g.         Auflösung der Genossenschaft.

 

§ 23 Wahlen

 

1.         Die Generalversammlung wählt den Obmann, die Obmann-Stellvertreter, die übrigen Vorstandsmitglieder, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Stellvertreter und die übrigen Aufsichtsratsmitglieder.

2.         Für jedes zu besetzende Mandat hat der Vorstand (gegebenenfalls) nach Anhörung der gewählten Aufsichtsratsmitglieder einen Wahlvorschlag einzubringen. Wahlvorschläge, die von Mitgliedern eingebracht werden, müssen schriftlich zu den einzelnen zu besetzenden Mandaten eingebracht werden. Der Wahlvorschlag kann erst nach Aushang der Einladung zur Generalversammlung eingebracht werden. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Wahlvorschlags und dem Termin der Generalversammlung muss mindestens 5 Tage betragen. Dem Antragsteller ist eine Empfangsbestätigung auszustellen. Die Wahlvorschläge sind in der Generalversammlung vom Vorsitzenden in der Reihenfolge der Antragstellung zur Abstimmung zu bringen.

3.         Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen, und zwar:

a)         für den Obmann,

b)         für dessen Stellvertreter,

c)          für die übrigen Mitglieder des Vorstandes,

d)         für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates,

e)         für dessen Stellvertreter und

f)            für die übrigen Wahlmitglieder des Aufsichtsrates.

 

Für die Wahlen zu lit c) und f) können in der Generalversammlung auch getrennte Wahlgänge für einzelne zu besetzende Mandate beschlossen werden.

 

4.         Bei der Abstimmung mittels Stimmzettel können mehrere Wahlgänge gleichzeitig abgehalten werden. Das Ergebnis jedes Wahlgangs ist nur dann nach jedem Wahlgang zu bestimmen, wenn nicht mittels Stimmzettel abgestimmt wird.



5.         Über zwei oder mehrere verschiedene Anträge für ein zu besetzendes Mandat ist tunlichst mittels Stimmzettel abzustimmen. Wird bei der ersten Abstimmung für keinen Wahlvorschlag die absolute Stimmenmehrheit erreicht, kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt gilt, wer bei der Stichwahl die meiste Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Vorsitzenden.

6.         Das Ergebnis der Wahlgänge ist durch die Stimmenzähler festzuhalten.

7.         Die Wahl ist mit einer Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.

 

 

IV.   RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 24 Erstellung, Überprüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

 

1.         Der Jahresabschluss ist jährlich vom Vorstand rechtzeitig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.

2.         Das erste Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt mit der Eintragung in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31.12. Die folgenden Geschäftsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

3.         Der Jahresabschluss ist, sofern ein Aufsichtsrat eingerichtet wurde, nach Fertigstellung vom Vorstand unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen, der ihn anhand der Geschäftsbücher und der sonstigen Unterlagen und – sofern ein solcher für dieses Jahr erstellt wurde – auf Basis des Revisionsberichts einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen hat. Über das Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.

4.         Der Jahresabschluss ist (gegebenenfalls zusammen mit der Kurzfassung des Revisionsberichts) mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme für die Mitglieder im Geschäftslokal aufzulegen. Darauf ist in der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hinzuweisen.

 

§ 25 Gewinnverwendung und Verlustdeckung

 

1.         Der Bilanzgewinn ist dem Reservefonds zuzuweisen.

2.         Ein Verlust ist grundsätzlich vom Reservefonds abzubuchen. Er kann auf Beschluss der Generalversammlung jedoch auch auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn seine Abdeckung aus dem Gewinn der folgenden Jahre voraussichtlich zu erwarten ist.

3.         Der Reservefonds und sonstige Rücklagen bleiben Eigentum der Genossenschaft. Die Mitglieder haben persönlich keinen Anteil an denselben und können keine Teilung verlangen.

 

§ 26 Bekanntmachungen

 

1.         Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag im Geschäftslokal am Sitz der Genossenschaft und zusätzlich (ohne dass es darauf für die Wirksamkeit der Bekanntmachung ankäme) elektronisch per E-Mail an alle Mitglieder, die ihre E- Mailadresse bekannt gegeben haben.

2.         In den Bekanntmachungen sind der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme anzumerken. Mit dem Tag des Aushanges folgenden Tag beginnt der Fristenlauf.



§ 27 Liquidation

 

1.         Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vollzogen.

2.         Nach deren Beendigung ist für die ordnungsgemäße Verwahrung der Bücher und Schriften während der gesetzlich festgelegten Frist Sorge zu tragen, wovon der Revisionsverband schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Über die Verteilung des nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger verbleibenden Genossenschaftsvermögens entscheidet die Generalversammlung, wobei grundsätzlich die Anzahl der eingezahlten Geschäftsanteile berücksichtigt werden soll.

 

§ 28 Schlussbestimmungen

 

1.         Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Firmenbuch dem zuständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieser Satzung, sofern sie formaler Natur sind, vom Firmenbuchgericht verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder Obmann-Stellvertreter sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

2.         Die Mitglieder des ersten Vorstandes sind:

 

 | Obmann Dr. Christian Gibler, geb. 06.10.1957, Josefsteig 96, 3400 Klosterneuburg
 | Obmannstellvertreter Mag. Marius Garo, geb. 11.06.1969, Feldgasse 6, 2100 Korneuburg
 | Weitere Vorstandsmitglieder
 | DI Andrea Probst, geb. 09.10.1969, Josefsteig 96, 3400 Klosterneuburg
 | Gabriele Garo, geb. 02.05.1965, Feldgasse 6, 2100 Korneuburg

Die Übereinstimmung mit der in der Gründungsversammlung vom 25.04.2024 beschlossenen Satzung wird bestätigt.

 

Klosterneuburg, am 25.04.2024

 

 

Der Vorstand:

 

 

 

 | Obmann Dr. Christian Gibler | .........................................................................
 |  Obmannstellvertreter Mag. Marius Garo |   .........................................................................
 |   DI Andrea Probst |   .........................................................................
 |   Gabriele Garo |   .........................................................................